Aktuelle Informationen zum Coronavirus

Stand: 7. April 2021

Bei einer Reisewarnung handelt es sich um einen dringenden Appell des Auswärtigen Amts, entsprechende Reisen nicht zu unternehmen. Die Reisewarnung ist kein Reiseverbot. Reisende entscheiden in eigener Verantwortung, ob sie eine Reise antreten.

Das Bestehen einer Reisewarnung kann jedoch mittelbar rechtliche Auswirkungen haben, beispielsweise für die Gültigkeit einer Reisekrankenversicherung. Hierzu sollten sich Reisende mit ihrem Versicherungsdienstleister in Verbindung setzen.

Auch wenn für ein Land keine Reisewarnung besteht, sollten sich Reisende stets über die Reise- und Sicherheitshinweise informieren. Diese enthalten auch wichtige Informationen zu Einreisebeschränkungen, Quarantänevorschriften für Einreisende und weitere Einschränkungen.

Die Infektionslage in einem Land kann sich auch schnell ändern. Reisende sollten sich daher auch während einer Reise informiert halten.

Die Warnung vor nicht notwendigen und touristischen Reisen aufgrund von COVID-19 hängt stark mit der Einstufung eines Landes als Risikogebiet zusammen. Überschreitet ein Land die Neuinfiziertenzahl im Verhältnis zur Bevölkerung von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten 7 Tagen, kann eine Einstufung als Risikogebiet erfolgen und in der Folge auch eine Reisewarnung ausgesprochen werden. Umgekehrt hängt die Aufhebung der Reisewarnung von einer Besserung der Infektionslage ab. Dabei kommt es nicht auf Momentaufnahmen an, sondern auf einen stabilen Trend in den Zahlen.

Neben den Zahlen spielen bei der Einstufung auch weitere Kriterien eine Rolle. Hierzu gehören  zum Beispiel die Art des Ausbruchs (lokal begrenzt oder flächendeckend), die Testkapazitäten, die Anzahl der durchgeführten Tests pro Einwohner, die Rate der positiv Getesteten sowie in den Staaten ergriffene Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens (Hygienebestimmungen, Kontaktnachverfolgung etc.). Reisende sollten sich auch bei den Behörden ihres Bundeslandes über mögliche Quarantänevorschriften bei Rückkehr informieren. Eine Liste der zuständigen Landesbehörden finden Betroffene hier.

Seit dem 1. Oktober 2020 gelten wieder umfassend differenzierte Reise- und Sicherheitshinweise bzw. Reisewarnungen für einzelne Länder. Sie lösen damit die pauschale Reisewarnung für außereuropäische Länder ab, die bis zum 30. September bestand.

Als Grundregel gilt dabei im Hinblick auf COVID-19:

  • Eine Reisewarnung für nicht notwendige, touristische Reisen gilt grundsätzlich weiterhin für alle Länder, die von der Bundesregierung als Risikogebiet eingestuft sind.
  • Für Länder, für die eine Einreise nur eingeschränkt möglich ist, eine Quarantäne nach Einreise vorgesehen ist oder die in einer Gesamtschau keinen uneingeschränkten Reiseverkehr zulassen, wird in der Regel von nicht notwendigen, touristischen Reisen abgeraten.
  • Für Länder, bei denen sowohl das Infektionsgeschehen gering ist als auch uneingeschränkte Reisemöglichkeiten bestehen und keine sonstigen Gründe dagegensprechen, wird die Reisewarnung aufgehoben und zu besonderer Vorsicht geraten.

 

Die Ausbreitung von COVID-19 und neue Varianten führen weiterhin bzw. erneut in vielen Ländern zu teilweise drastischen Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr, Einreisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wie z. B. Ausgangssperren. Reisen von bzw. nach Großbritannien und Südafrika führen gerade in einer Vielzahl von Ländern wie auch in Deutschland zu weiteren Einreisebeschränkungen bzw. –verboten, teilweise ist auch der Direktflugverkehr unterbrochen. Änderungen der Einreise- und Quarantänevorschriften erfolgen teilweise ohne jede Vorankündigung und mit sofortiger Wirkung. Einige Länder verlangen ein negatives PCR-Testresultat für die Einreise. Zahlreiche Reisende waren in mehreren Ländern betroffen und an der Weiter- oder Rückreise gehindert. Im Infektions- und zum Teil auch im Verdachtsfall wie bei einem positiven COVID-19-Test bei Einreise im Ausland müssen Quarantänevorgaben des Reiselandes Folge geleistet werden, eine Rückholung kann nicht erfolgen.

Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in eine Vielzahl an Ländern wird derzeit gewarnt. Seit dem 1. Oktober 2020 gelten uneingeschränkt länderspezifische Reise- und Sicherheitshinweise.
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 25. November 2020 alle Bürgerinnen und Bürger aufgerufen, jeden nicht notwendigen Kontakt zu vermeiden und möglichst zu Hause zu bleiben. Auch alle nicht zwingend erforderlichen beruflichen und privaten Reisen, insbesondere touristische Reisen auch ins Ausland unter anderem in Hinblick auf die Skisaison sind zu vermeiden.

Aktuelle Neuinfiziertenzahlen in Europa bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC), für alle Länder die Weltgesundheitsorganisation WHO und z. B. die Johns Hopkins University.
Detaillierte Informationen zur epidemiologischen Lage, Maßnahmen und Beschränkungen im Land, wie auch Ein- und Durchreisebestimmungen samt Quarantäne- und Testbestimmungen und Apps zur Kontaktverfolgung in der Ländern der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz bietet die Europäische Union auf Re-open EU, verfügbar auch als Gratis-App als Android-Version sowie als iOS-Variante.

Von der Teilnahme an Kreuzfahrten wird aufgrund der besonderen Risiken dringend abgeraten. (Hiervon sind – im Rahmen des Bund-Länder-Beschlusses vom 25. November 2020 – Flusskreuzfahrten innerhalb der EU bzw. Schengen mit besonderen Hygienekonzepten ausgenommen. Ausgenommen sind auch Kreuzfahrten auf Schiffen mit spezifischen Hygienekonzepten, deren Reise in einem Hafen in Deutschland beginnt und ohne ein Anlegen in einem ausländischen Hafen wieder in einem Hafen in Deutschland endet.)

Die pandemiebedingt vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen an den deutschen Grenzen wurden beendet.

Einreisebeschränkungen
Seit 17. März 2020 gelten EU-weit einheitliche Einreisebeschränkungen für nicht notwendige Reisen aus Drittstaaten. Diese Beschränkungen gelten insbesondere auch für Einreisen nach Deutschland. Der Rat der Europäischen Union hat am 30. Juni 2020 auf Grundlage eines Entwurfs der Kommission eine Empfehlung zu Lockerungen der Einreisebeschränkungen beschlossen. Deutschland setzt diese Empfehlung um. Einzelheiten hierzu bietet das Bundesinnenministerium. Die Einreise von deutschen Staatsangehörigen, freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgern und ihren Familienangehörigen und Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz und gültigem Aufenthaltstitel in Deutschland ist weiterhin möglich.
Für Einreisende nach Deutschland, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der letzten 10 Tage vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, gilt die
– Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung (DEA) und
– eine Testpflicht vor oder unmittelbar nach der Einreise, sowie
– abhängig von den jeweiligen Quarantäneverordnungen der zuständigen Bundesländer eine Pflicht zur Absonderung.
Die im April 2020 von Bund und Ländern erarbeitete Muster-Quarantäneverordnung für die Einreise aus ausländischen Risikogebieten wurde in Reaktion auf das weltweit weiterhin dynamische Infektionsgeschehen und zwischenzeitlich gewonnene Erkenntnisse zuletzt im Januar 2021 angepasst, siehe auch Informationen zu Einreisebeschränkungen und Quarantänebestimmungen.

I. Anmeldepflicht
Einreisende aus Risikogebieten müssen vor ihrer Ankunft in Deutschland grundsätzlich eine Digitale Einreiseanmeldung (DEA) auf www.einreiseanmeldung.de vornehmen und den Nachweis über die Anmeldung bei Einreise mit sich führen.

II. Testpflicht
Ein- und Rückreisende müssen sich höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen und das auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegende Testergebnis innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen können. Der Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Das Testergebnis ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.

III. Quarantänepflicht
Grundsätzlich gilt für Ein-bzw. Rückreisende aus dem Ausland, die sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, die Verpflichtung sich unverzüglich nach Einreise in eine zehntägige Quarantäne zu begeben. Die Betroffenen können sich frühestens am fünften Tag nach Einreise durch ein negatives Testergebnis von der Quarantänepflicht befreien. Molekularbiologische Tests (PCR-Tests) werden derzeit grundsätzlich aus allen EU-Staaten sowie aus den vom RKI gelisteten Staaten akzeptiert.

IV. Ausnahmen
Um das Gemeinwesen und den Wirtschaftsverkehr aufrecht zu erhalten, können abhängig von der Umsetzung der Bundesländer bestimmte Personengruppen von der Test- und Quarantänepflicht ausgenommen sein, wie für Kurzaufenthalte von bis zu 72 Stunden aus zwingenden beruflichen und familiären Gründen und für Personen, die einen Nachweis über eine mindestens 14 Tage vor Einreise bei ihnen vollständig abgeschlossene Schutzimpfung oder ein ärztliches Zeugnis über eine bei Einreise mindestens 21 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegende, durch PCR-Test bestätigte Infektion mit SARS-Cov2, besitzen.
Transitreisende sind unter bestimmten Umständen ausgenommen. Hierzu gehört der Transit ohne Zwischenaufenthalt durch ein Risikogebiet vor Einreise nach Deutschland wie auch der Transit durch Deutschland z.B. mit einem bestätigten Weiterflug in einen Drittstaat.
Eine Übersicht über Ausnahmen und der Webseiten der Bundesländer bieten die Bundesregierung, das BMG wie auch das Auswärtige Amt.

V. Besonderheiten für das Vereinigte Königreich, Südafrika und Irland
Durch Verordnung der Bundesregierung vom 21. Dezember 2020 besteht derzeit bis zum 20. Januar 2021 einschließlich ein Beförderungsverbot für Reisende aus dem Vereinigten Königreich und aus Südafrika nach Deutschland. Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland dürfen seit dem 1. Januar 2021 wieder befördert werden.
Einreisende aus diesen Ländern müssen neben der bestehenden Anmelde- und grundsätzlichen Quarantänepflicht) zudem den Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher oder englischer Sprache mitführen oder diesen bei Einreise durchführen lassen.
Seit dem 8. Januar 2021 müssen auch Flugreisende aus Irland nach Deutschland einen solchen negativen COVID-19-Test mitführen, ohne den eine Beförderung nicht möglich ist.
Der zugrundeliegende Test darf maximal 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein und muss den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts entsprechen.

 

Empfehlungen
– Verzichten Sie derzeit entsprechend des Bund-Länder-Beschlusses auf alle nicht zwingend erforderlichen beruflichen und privaten, insbesondere touristischen Reisen auch ins Ausland.
– Seien Sie bei allen zwingend notwendigen Reisen in das Ausland weiterhin besonders vorsichtig.
– Lassen Sie sich ggf. medizinisch beraten und verschieben Sie Reisepläneinsbesondere, wenn Sie zu einer Risikogruppe gehören.
– Bereiten Sie sich auf alle Auslandsreisen sorgfältig vor und beachten Sie unsere Reise- und Sicherheitshinweise.
– Erkundigen Sie sich über COVID-19-Maßnahmen sowohl für Ihr Transportmittel als auch an Ihrem Reiseziel z.B. über die Seite Re-open EU oder nutzen Sie die Gratis-App als Android-Version oder iOS-Variante.
– Informieren Sie sich unbedingt vor Reiseantritt bei der Vertretung Ihres Reiseziels nach den aktuellsten Einreisebestimmungen.
– Lassen Sie sich Flugverbindungen und Beförderungsbedingungen vor Reiseantritt von Ihrer Fluggesellschaft bestätigen.
– Kümmern Sie sich ggf. rechtzeitig um einen PCR- oder Antigen-Schnelltest, sofern Ihr Zielland einen fordert. Frankfurt Airport bietet an zwei Standorten Testcenter von CENTOGENE für (kostenpflichtige) Schnelltests mittels Rachenabstrich an.
– Buchen Sie möglichst umbuchbare Flüge und stornierbare Unterkünfte für den Fall einer erneuten Verschlechterung der pandemischen Lage vor Ort.
– Befolgen Sie Hygienemaßnahmen wie Abstand halten und tragen Sie Gesichtsmasken, insbesondere in Verkehrsmitteln, an Flughäfen, Bahnhöfen und Häfen.
– Halten Sie sich über die epidemiologische Entwicklung in Ihrem Reiseland informiert, z.B. über das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
– Nutzen Sie die Corona-Warn-App sowie ggf. an Ihrem Reiseziel zur Verfügung gestellte Apps.
– Bereiten Sie sich auf möglicherweise zusätzliche Kosten bei einem verlängerten Aufenthalt vor und lassen Sie ggf. Ihren Kreditrahmen erhöhen.
– Befolgen Sie die Anordnungen lokaler Gesundheitsbehörden, auch bei angeordneten Quarantänemaßnahmen, die ggf. im Ausland, teilweise auf eigene Kosten, absolviert werden müssen.
– Registrieren Sie sich weiterhin in unserer Krisenvorsorgeliste und halten Sie Ihre Eintragung aktuell.
– Überprüfen Sie die Gültigkeit und den Leistungsumfang Ihres Reisekrankenversicherungsschutzes und erweitern Sie diesen gegebenenfalls.
– Achten Sie auf einen ausreichenden Vorrat an notwendigen Medikamenten auch für den Fall eines verlängerten Aufenthalts im Ausland.
– Buchen Sie Tickets vor Ort möglichst online und vermeiden Sie damit Warteschlangen an Verkaufsschaltern.
– Beachten Sie die Informationen im Merkblatt COVID-19 sowie auf den Seiten der WHO, des RKI sowie der BZgA einschließlich der dortigen Hinweise zu weltweiten Pandemielage.
– Beachten Sie bei Rückkehr nach Deutschland die ausführlichen Informationen der Bundespolizei und des BMI zu Reisebeschränkungen und Grenzkontrollen sowie bei Einreise aus Risikogebieten zur verpflichtenden Testung bzw. zu Quarantänebestimmungen bei der Bundesregierung die Übersicht der Bundesländer und die Liste der Risikogebiete sowie der Länderliste für anerkannte PCR-Tests des Robert-Koch-Instituts (RKI).
– Nehmen Sie nach Aufenthalten in Risikogebieten maximal drei, mindestens einen Tag vor der Einreise nach Deutschland eine Digitale Einreiseanmeldung (DEA) auf www.einreiseanmeldung.de vor und führen Sie den Nachweis über die Anmeldung bei Einreise mit sich.
– Bei Fragen zu der für Sie geltenden Quarantäneregelung und ggf. für Sie geltende Ausnahmeregelungen wenden Sie sich bitte an das Sie betreffende Bundesland.
– Beachten Sie auch die ausführlichen Hinweise des Bundesgesundheitsministeriums und der Bundesregierung zu COVID-19 in Deutschland.

 

Wir beobachten die Entwicklung ständig und werden angemessen reagieren und informieren. Hier finden Sie das Ergebnis unserer Lageeinschätzung für alle von uns angebotenen Reisen:

Weitere Hinweise finden auf der Seite des Auswärtigen Amtes, das regelmäßig über Reise- und Sicherheitshinweise informiert: www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit

Wir stehen Ihnen weiterhin unter der Telefon-Nummer 06431-9561-0 oder E-Mail info@courtial-reisen.de gerne zur Verfügung.

Ihr COURTIAL REISEN Team